Informieren Sie sich hier kurz über Neuerungen und Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht sowie über aktuelle Urteile und Erlasse. Für weitergehende Informationen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

AUßERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN

Ausgaben, insbesondere Krankheits-, Kur-, Pflege-, Behinderungskosten, mindern als außergewöhnliche Belastungen Ihre Steuer. Dabei kürzt das Finanzamt den Betrag um die zumutbare Belastung. Die Zumutbarkeitsgrenze wird ab 01.06.2017 in drei Stufen (Stufe 1 bis 15.340 Euro, Stufe 2 bis 51.130 Euro, Stufe 3 über 51.130 Euro) nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte bemessen. Dieser beträgt je nach Familienstand und Kinderzahl zwischen 1 und 7 Prozent.
Nun hat der Bundesfinanzhof erneut entschieden, dass die Kürzung der Krankheitskosten um eine zumutbare Belastung nicht verfassungswidrig ist. Seit dem 27.12.2017 ist hierzu eine neue Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig (2 BvR 1936/17). Daher ergehen Steuerbescheide – wie schon bereits seit 2013 – in diesem Punkt auch weiterhin vorläufig.

KONTEN IM AUSLAND

Im September 2017 werden erstmals zahlreiche Staaten Kontrollmitteilungen über Kapitalerträge an die Heimatländer der ausländischen Anleger versenden. Es wird dadurch schwieriger, dem deutschen Fiskus Informationen vorzuenthalten.

SCHEIDUNGSKOSTEN

Scheidungskosten sind nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzbar. Dies hat nun der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entschieden (Aktenzeichen VI R 9/16).

GERINGWERTIGE WIRTSCHAFTSGÜTER

Ab 01.01.2018 wird die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 410 Euro auf 800 Euro angehoben. Bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu diesem Betrag können die Kosten in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

KLEINBETRAGSRECHNUNGEN - ANHEBUNG DER UMSATZGRENZE

Rückwirkend ab dem 01.01.2017 wurde die Umsatzgrenze für Kleinbetragsrechnungen von 150 Euro auf 250 Euro angehoben. Bei Kleinbetragsrechnungen braucht u.a. die Umsatzsteuer nicht als Betrag gesondert ausgewiesen zu werden. Es reichen der Gesamtbetrag und die Angabe, wie viel Prozent Umsatzsteuer darin enthalten sind. Es muss allerdings ein konkreter Steuersatz angegeben werden.